// Satzung des Vereins


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen " Bulldogfreunde Moritzberg" und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) versehen.
1.2 Der Sitz des Vereins ist in Leinburg im Ortsteil Entenberg.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein hat den Zweck, alte historische, landwirtschaftliche Ackergeräte, insbesondere Traktoren zu sammeln, zu pflegen und der Allgemeinheit (insbesondere nachfolgende Generationen) zugänglich zu machen.
2.2 Der Verein verfolgt durch selbstlose Aktivitäten die Sammlung und Bewahrung historischer landwirtschaftlicher Gerätschaften, die eine entscheidende Phase der landwirtschaftlichen Produktion eingeleitet und dadurch das soziale Gefüge im ländlichen Raum im vergangenen Jahrhundert geprägt haben. Diese sollen für die Nachwelt bewahrt werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
2.3 Der Verein ist politisch und religiös neutral.
2.4 Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
- Sammlung und Bewahrung historischer, ackerbaulicher Gerätschaften
- Sammlung und Aufbewahrung von Zeugnissen der Wandlung des Dorflebens durch die Maschine (geplant: Erstellen einer Chronik zur Ausstellung bei Veranstaltungen)
- Durchführung eines sogenannten Bulldogfestes zur Präsentation der Exponate und zur Information der Allgemeinheit.
- Regelmäßiger Vereinstreffen zum gegenseitigen Informationsaustausch


§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Interesse an der historischen Landbautechnik hat und bereit ist, aktiv am Vereinsziel mitzuarbeiten, sowie über einen guten Leumund verfügt.
3.2 Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.
3.3 Personen, die in außergewöhnlichem Maß die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
3.4 Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und den Veranstaltungen teilnehmen und die am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3.5 Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahre noch nicht vollendet haben.
3.6 Personen unter 14 Jahren können nicht Vereinsmitglied werden.
3.7 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3.8 fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben das Stimmrecht in Mitgliederversammlungen.
4.2 Fördernde Mitglieder haben weder passives noch aktives Stimmrecht.
4.3 Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
4.4 Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
4.5 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen oder Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. 4.6 Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.


§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

5.1 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
5.2 Die Mitgliedschaft erfolgt mittels eines schriftlichen Antrags oder einer persönlichen Vorstellung in der Vorstandssitzung.
5.3 Die Mitgliedschaft endet
a) bei Tod des Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an einen der Vorstandsmitglieder
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Eine Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder, den Ausschluss -nach Anhörung des Betroffenen- aussprechen. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt auch, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bis spätestens 30. Juni jeden Kalenderjahres eingegangen ist.
5.5 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


§ 6 Mitgliedsbeitrag

6.1 Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe und Zahlungsweise werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
6.2 Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung

Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad-hoc-Kommissionen bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.


§ 8 Der Vorstand

8.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus
Der/dem 1. Vorsitzenden
Der/dem 2. Vorsitzenden
Der Kassenführerin/ dem Kassenführer
Der Schriftführerin/ dem Schriftführer
Und zwei Beisitzern

8.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
8.3 Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüferin/der Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
8.4 Zum Abschluss von Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag von 500,- Euro im Einzelfall ist die Vertretung des Vorstandes unbeschränkt. Rechtsgeschäfte, die über den Betrag von 500,- Euro hinausgehen, müssen zuvor von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
8.5 Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
8.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
8.7 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.


§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
9.2 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel).
9.3 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen.


§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren zwei Kassenprüferinnen /zwei Kassenprüfer, die/der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Die Kassenprüferin/der Kassenprüfer prüft die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstattet dem Vorstand Bericht. Die Kassenprüferin/der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung der Kassenführerin/des Kassenführers und des Vorstandes.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Die Aufstellung des Haushaltsplanes
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Aufstellung eines Arbeitsplanes zur Ausrichtung des "Bulldogfestes"
7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und aller sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins


§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

11.1 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.
11.2 Die Mitgliederversammlungen fassen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
11.3 Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
11.4 Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.
11.5 Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.


§ 12 Satzungsänderung

12.1 Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.


§ 13 Vereinsauflösung

13.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen muss.
13.2 Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren
13.3 Bei der Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Rummelsberger Anstalten in 90592 Schwarzenbruck.


Stand: Entenberg, 15. April 2011